Heimordnung

1. Der Inhaber der Nutzungsgenehmigung hat alle Rechte und Pflichten der Landheimaufsicht zu übernehmen. Er hat insbesondere für Ordnung, Ruhe und Sauberkeit im Heim und in der näheren Umgebung des Hauses zu sorgen.
2. Bei der Ankunft hat der/die Verantwortliche zu überprüfen, ob das Heim ordnungsgemäß verschlossen vorgefunden wurde, es im ordentlichen und sauberem Zustand verlassen worden ist und ob genügend Brennholzbestand vorhanden ist.
Mängel sind dem Landheimverwalter umgehend mitzuteilen.
3. Das Rauchen im Heim ist nicht erwünscht. Der Gebrauch von offenem Feuer (z.B. Kerzen) auf dem Dachboden ist verboten.
Zur Entrichtung der leiblichen Notdurft ist ausschließlich das dafür bestimmte Häuschen aufzusuchen. Am Ende des Aufenthaltes ist das Klo gesäubert zu hinterlassen. Die Fäkalien werden durch ein Unternehmen in regelmäßigen Abständen entsorgt. Bei außergewöhnlich vollem Tank, bitten wir dieses umgehend mitzuteilen.
4. Beim Verlassen des Heimes sind die Holzvorräte an den dafür vorgesehenen Plätzen aufzufüllen. In das Haus ist nur vorgetrocknetes Holz zu bringen. Bäume dürfen nicht gefällt werden, Sammelholz und vom Sturm geknickte Bäume sind im Umkreis von 200 - 300 m zu finden.
Das Heim und seine Umgebung sind im ordentlichen, gereinigtem Zustand zu verlassen.
Der/die Verantwortliche hat den Verschluß von Tür und Fensterläden zu überprüfen.
5. Zelte können auf dem Platz hinter der Wasserpumpe aufgestellt werden. Das Zelten muß vorher mit dem Landheimverwalter abgestimmt werden. Das Inventar des Hauses (Decken, Geschirr und Küchengerät) darf nicht mit auf den Zeltplatz genommen werden.
Für Feuer ist ausschließlich dieser Platz zu nutzen. Auf den Erlaß des niedersächsischen Innenministers über "das Verbot über die Begehung von Nadelwäldern bei Trockenheit wegen erhöhter Waldbrandgefahr" wird dringend hingewiesen. Danach ist das Rauchen und Feuermachen im Wald und in der Heide bei Trockenheit verboten.
Der Platz ist sauber zu halten. Die Zufahrt zum Lageplatz ist nur im Notfall zu benutzen (kein öffentlicher Weg).
Das Bahngelände darf nicht betreten werden. Bei Verstoß informieren die Lokführer sofort per Funk die Bahnpolizei.
6. Die Wiesen unterhalb des Landheims sind verpachtet. Es besteht für die Wiesen ein Übergangsrecht zur Badestelle an der Aue auf dem Trampelpfad (10 m unterhalb des Hauses rechts ab). In der Mitte der Wiese ist ein Feuchtgebiet, welches keinesfalls betreten werden darf. Am Ausgang des Gebietes befindet sich die Badestelle an der Aue. Diese ist ebenfalls sauber zu halten. Die Aue ist ein nach § 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geschütztes Gewässer. Deswegen ist das Baden nur an der dafür vorgesehenen Stelle gestattet.
7. Grobe Verstöße gegen die Heimordnung kann der Vorstand mit einem Bußgeld zur Erhaltung des Landheims bis zu 50 € ahnden. Auch kann ein Heimverbot ausgesprochen werden.
8. Der Heimverwalter ist berechtigt, vorab ein Kaution in Höhe von bis zu 50 € zu verlangen. Die Kaution wird sofort zurückgezahlt, sowie die Bestätigung über das ordnungsgemäße Hinterlassen des Hauses und die Rückgabe des Schlüssels vorliegt.

Landheimgesellschaft Marxen e. V.

Der Vorstand